Mit jedem Bild eines Fotografen sind eine ganze Reihe von Rechten verknüpft, wie z. B. das Recht am eigenen Bild.
Dieses Recht besagt, dass jeder Abgebildete grundsätzlich selber bestimmen darf, was mit seinem Bild gemacht wird. Folglich dürfen keine Bilder veröffentlicht werden, bei denen die abgebildete Person es verboten hat. Es sei denn, diese Person hat eine Vergütung für die Aufnahme erhalten (wie z. B. bei Models).
Eine weitere Ausnahme wird jedoch bei Politikern, Sportlern sowie Menschen, die bei einer Aufnahme zufällig mit fotografiert wurden, gemacht (sie werden auch „Personen der Zeitgeschichte“ genannt).

Denn in diesem Fall gibt es eine Faustregel, die beinhaltet, dass eine Person, je mehr Sie im öffentlichen Interesse steht, eine Berichterstattung mit Bildern dulden muss. Doch auch die Interessen dieser Menschen dürfen natürlich nicht verletzt werden.
Folgen dieser Rechtsbrechung können ein Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch und ggf. sogar ein Schmerzensgeldanspruch sein. Somit kann die Veröffentlichung unterbunden werden und der Abgebildete kann eine Gebühr für die Veröffentlichung verlangen.

Auch das Urheberrecht ist ein wichtiges Thema für Fotografen. Dadurch werden persönliche geistige Schöpfungen, sprich Aufnahmen, geschützt. Unter solchen persönlichen Schöpfungen werden z. B. Logos, Design, Texte, Fotografien, Filme, Kompositionen, Gemälde und vieles mehr zusammengefasst.
Durch dieses Gesetz sind geschaffene Werke vor der unerlaubten Benutzung geschützt.

Trotzdem werden oft Elemente wie Bilder, Texte, Videos etc. „geklaut“. Somit verstößt man gegen Urheberrechte. Wenn Sie also Grafiken, Bilder etc. veröffentlichen wollen, müssen Sie sich eine eindeutige Genehmigung des Urhebers einholen, denn sonst können Sie auf Schadensersatz verklagt werden.

Daher sollten Sie immer davon ausgehen, dass an jedem Element ein Urheberrechtsschutz besteht und Sie somit eine Genehmigung zur Verwendung brauchen. Es sei denn, der Urheber gibt dieses zur allgemeinen Nutzung frei. Erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers wird das Werk auch für die allgemeine Nutzung freigestellt.

Die Creative Commons (CC) Lizenz bietet Ihnen Hilfestellung, durch sechs vorgefertigte Standard-Lizenzverträge Ihre digitalen Medieninhalte für die Verbreitung und Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen. Die Verträge werden von den Urhebern in eigener Verantwortung übernommen und verwendet.
Durch die Erstellung dieser Verträge können Sie zeigen, unter welchen Bedingungen Ihre Elemente genutzt werden dürfen. Der einfachste CC-Lizenztyp verlangt vom Nutzer die Nennung des Namens des Rechteinhabers. Doch darüber hinaus können noch weitere Einschränkungen gemacht werden. Durch die Kombinationen der Bedingungen ergibt sich die Auswahl von sechs verschiedenen Lizenzen.

In Form von Meta-Angaben kann deutlich gezeigt werden, welche dieser Lizenzen gewählt wurde und was genau dies bedeutet:

Namensnennung: Der Name des Rechtsinhabers muss in der Weise, wie er es gerne haben möchte, genannt werden.

Keine Bearbeitung: Das Element darf nicht bearbeitet, abgewandelt oder in einer anderen Art und Weise verändert werden.

Nicht kommerziell: Die Verwendung für kommerzielle Zwecke ist nicht erlaubt.

Weitergabe unter gleichen Bedingungen: Wenn ein Element, das eine Creative Commons Lizenz hat, bearbeitet wird, dürfen die bearbeiteten Werke nur unter Verwendung des identischen oder vergleichbaren Lizenzvertrags des Ursprungselements weitergegeben werden.

Das im Jahr 1983 beschlossene Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) besagt, dass jeder, der künstlerische Leistungen in irgendeiner Form in Anspruch nimmt, zur Künstlersozialabgabe verpflichtet ist. Betroffen sind u. a. Inhaber von Webseiten. Werbe- und Designagenturen gehören zu den abgabepflichtigen Unternehmen, wenn die künstlerischen Leistungen nicht von abhängig beschäftigten Mitarbeitern erbracht werden.

Folgende unserer Leistungen sind abgabepflichtig:

● Entwicklung von Layouts für Webseiten
● suchmaschinenoptimierte Texterstellung
● Erstellung von professionellen Foto- und Videoaufnahmen

Der Sinn und Zweck des Ganzen liegt darin, selbstständigen Künstlern und Publizisten trotz inkonstanter Honorare und einer nicht kalkulierbaren Auftragslage fortlaufende Absicherung in puncto Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung zu gewährleisten.

Der einheitliche Abgabesatz für alle Bereiche der Kunst und Publizistik wird Jahr für Jahr neu festgesetzt. Der für 2021 geltende Abgabesatz liegt bei 4,2 %. Bemessungsgrundlage sind die von den Künstlern in Rechnung gestellten Beträge, die als Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) abgeführt werden müssen.